LSV BW fordert sukzessive Wiederaufnahme des Sportbetriebes im Land
Bezugnehmend auf die Beratungen der Sportministerkonferenz (SMK) und der Position des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) hat der LSVBW sportartübergreifende Szenarien für Athleten im Bereich der Landeskader und darüber hinaus für Vereine entwickelt. Der Sport in Baden-Württemberg könnte nach dem wochenlangen "shut down" für das physische und psychische Wohlbefinden der Bevölkerung im Land sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt wichtige Angebote unterbreiten.
Nach der Wiederaufnahme des Profi- und Spitzensports am 11. April 2020 wäre eine rasche Rückkehr des Breiten- und Freizeitsports in den rund 11.400 Sportvereinen sowohl für die Bevölkerung als auch für die Vereine sinnstiftend. Für den LSV BW stehen dabei die Gesundheit und die bisher erreichte Eindämmung der Neuinfektionen immer an erster Stelle. "Es wäre ein wichtiger Schritt hin zu einer veränderten, neuen gesellschaftlichen Normalität. Voraussetzung dafür sind die konsequente Einhaltung der Abstands-, Hygiene- und Infektionsschutzregeln", sagt Elvira Menzer-Haasis, Präsidentin des Landessportverbandes Baden-Württemberg. Entsprechend fordert der LSV BW die Wiederaufnahme des Trainings unter entsprechenden umrissenen Rahmenbedingungen.
Ein an das unten ergänzte Szenario für den Breiten- und Freizeitsport in den baden-württembergischen Sportvereinen wird mit den drei Sportbünden (BSB Freiburg, BSB Nord, Württembergischer Landessportbund) abgestimmt. Die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes für Landeskader sollte in Abstimmung mit den sportmedizinischen Untersuchungszentren der Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm unter folgenden Bedingungen für Landeskaderathleten (NK2, LK) an den Bundesstützpunkten, Landesleistungssportzentren und Landesstützpunkten ermöglicht werden:
- Pro Trainingsstätte dürfen maximal fünf Personen gleichzeitig ein leistungssportliches Training durchführen. Für jedes Training muss eine verantwortliche Person (Landestrainer, verantwortlich benannter Trainer) namentlich benannt sein.
- Bei größeren Trainingsflächen, wie z.B. Fußball- oder Handballspielfeldern oder Leichtathletikanlagen dürfen pro Trainingsfläche von 1.000 Quardratmetern maximal fünf Personen gleichzeitig ein Training durchführen sofern das Training Laufwege bzw. Bewegung der Sportler vorsieht. Dies entspricht z.B. zwei getrennten Gruppen á fünf Sportler auf der Halbfläche eines Fußballfeldes. Bei einem Training mit Beibehaltung des individuellen Standortes lockert sich diese Vorgabe auf fünf Personen pro 500 Quadratmeter.
- Solange Schwimmbäder auf der Grundlage öffentlicher Anordnung geschlossen sind, ist Schwimmsport wie bisher nur für OK, PK und NK1 unter standortspezifischer Regelung möglich.
- Der Zugang zu den Trainingsstätten muss so beschränkt sein, dass die Personenzahl nicht überschritten werden kann. Die Räumlichkeiten sind regelmäßig zu lüften. Klimaanlagen sollten nach Möglichkeit ausgeschaltet bleiben.
- Die Trainingsstätte muss bekannt sein. Zudem ist die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs unter den beschriebenen Voraussetzungen und Zusicherung der Hygiene-/Abstandsregelungen sowie des Infektionsschutzes dem Ansprechpartner der Sportart im Referat Leistungssport beim LSVBW schriftlich zu bestätigen, so dass Kontrollen jederzeit vom Träger der Einrichtung, den Leistungssportverantwortlichen der Sportart, Gesundheitsamt, Ordnungsamt möglich sind.
- Für jede Trainingsstätte werden die zugelassenen Personen (Landeskader, Trainer, Betreuer, Eltern von Minderjährigen) und Trainingseinheiten dokumentiert. Trainingseinheiten werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt.
- Alle Teilnehmer am und um den Trainingsbetrieb halten die allgemeinen Hygienetipps und Vorgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung streng ein.
- Alle Teilnehmer am und um den Trainingsbetrieb halten mindestens 1,5 Meter Abstand, voneinander. Ein Training, das diesen Abstand unterschreitet oder gar mit direktem Körperkontakt einher geht, ist untersagt.
- Teilnehmer am Training haben sich zu Hause und nicht in Gemeinschaftsräumen umzuziehen und zu duschen.
- Nach Nutzung einer Toilettenanlage ist diese von der betreffenden Person zu reinigen. In den Toiletten wird ein Hinweis auf gründliches Händewaschen angebracht und es wird ausreichend desinfizierende Seife sowie nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zur Verfügung gestellt.
- Der direkte Kontakt mit Trainingsgeräten ist durch Benutzung von Handtüchern, Handschuhen, etc. zu vermeiden. Alle Trainingsgeräte sind nach jeder Einzel-Nutzung direkt von der jeweiligen Person sorgfältig zu reinigen und desinfizieren.
- Der Landesfachverband (ARGE, IG, gGmbH, usw.) einer Sportart verpflichtet sich, in Abstimmung den Trägern der Trainingsstätten für eine Kontrolle der Einhaltung aller vorstehenden Vorschriften und Vorgaben sowie für die Bereitstellung der notwendigen Reinigungsmittel zu sorgen.
- Bei jeder Verletzung der vorstehenden Vorschriften und Vorgaben können die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden und die Träger der jeweiligen Trainingsstätten das Training jederzeit unterbrechen bzw. untersagen.
Es können nur Personen das Training aufnehmen, welche die folgenden Bedingungen erfüllen (gilt für jedes Training):
- Aktuell bzw. in den letzten 14 Tagen keine Symptome einer SARS-CoV-Infektion (Husten, Halsweh, Fieber/erhöhte Temperatur ab 38° C, Geruchs- oder Geschmacksstörungen, allgemeines Krankheitsgefühl, Muskelschmerzen).
- Kein Nachweis einer SARS-CoV-Infektion in den letzten 14 Tagen.
- In den letzten 14 Tagen kein Kontakt zu einer Person, die positiv auf SARS-CoV getestet worden ist.
In allen anderen Fällen muss von einer Aufnahme des Trainings und einem Besuch der Trainingsstätte Abstand gehalten werden. Über das weitere Vorgehen hat im Einzelfall der behandelnde Arzt zu entscheiden. Ggf. kann auch eines der vier sportmedizinischen Untersuchungszentren an den Uniklinika in Freiburg, Heidelberg, Tübingen oder Ulm um eine Einschätzung gebeten werden.